Satzung

Country-Dance-Club Chattanooga e.V.
 

§ 1   Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der am 10.03.1999 in Nürnberg gegründete Verein führt den Namen „Country-Dance-Club Chattanooga e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein soll in das Vereinsregister von Nürnberg eingetragen werden.
  2. Ein Anschluss an den BLSV ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Country-Dance-Sports.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen werden als Mitglied aufgenommen.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. 
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt.

§ 3  Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich (per Einschreiben) an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
  4. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, 
  5. wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung,
  6. wegen unehrenhafter Handlungen,
  7. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.   
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. 
    Der Ausschluss ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 4  Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist ¼ jährlich im Voraus zu zahlen und in voller Höhe zu entrichten.
  3. Neben dem Beitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe bestimmt ebenfalls die Mitgliederversammlung.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. 
  2. Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Juristische Personen können nicht gewählt werden.

§ 6  Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  4. der Vorstand beschließt,
  5. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vortand beantragt hat.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Termin der Absendung 
    der Einladung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.
  7. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  8. Bericht des Vorstandes,
  9. Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
  10. Entlastung des Vorstandes,
  11. Wahlen soweit diese erforderlich sind,
  12. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  13. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.
  14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Mehrheit 
    des Vorstandes den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  16. Anträge können gestellt werden von
  17. den Mitgliedern,
  18. dem Vorstand.
  19. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 
    8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, 
    wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, 
    stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung 
    können nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  20. Die Wahl der Vorstandschaft geschieht per Akklamation. Der Kassenprüfer kann in gleicher Weise gewählt werden.
  21. Die Auflösung des Vereins (§ 13).

§ 8  Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

               1. Vorstand
               2. Vorstand
               3. Vorstand (Kassierer)
                Geschäftsführer

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2., 3. Vorstand und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird 
    durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder einer 
    der Vorstandsmitglieder es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes 
    ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
  4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Bereitstellung von Fördermitteln,
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Durchführen von Veranstaltungen, die zu Einnahmen führen,
  8. Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf den Country-Dance-Sport.

§ 9  Bewilligung von Fördermitteln

        Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ausnahmslos durch den Gesamtvorstand.

§ 10  Protokollierung der Beschlüsse

        Über die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und das Gremium zur Bewilligung von Fördermitteln ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand 
        und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11  Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie der Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. 
    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit zur 
    turnusgemäßen Neuwahl des Gesamtvorstandes beendet ist.

§ 12  Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfers geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der 
    Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft.

§ 13  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser 
    Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 
  3. der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  4. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  5. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins bestimmen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des 
    Sports, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Vermögensbindung gilt auch bei Aufhebung des Vereins.

Nürnberg, 10.03.1999

 

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.