SATZUNG
Country-Dance-Club Chattanooga e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
I. Der am 10.03.1999 in Nürnberg gegründete Verein führt den Namen „Country-Dance-Club
Chattanooga e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein ist in das Vereins-
register von Nürnberg unter VR 3269 eingetragen.
II. Ein Anschluss an den BLSV ist nicht Bestandteil der Satzung.
III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
IV. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Country-Dance-Sports.
V. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II. Juristische Personen werden als Mitglied aufgenommen.
III. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
IV. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
II. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen zulässig.
III. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger
Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen,
d) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen.
Der Ausschluss ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 4 Beiträge
I. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der Beitrags- und
Gebührenordnung niedergeschrieben.
II. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und in voller Höhe zu entrichten.
III. Neben dem Beitrag können weitere Gebühren, wie Aufnahme-, Bearbeitungs- oder
Mahngebühren erhoben werden. Die Art und Höhe der Gebühren wird in der Beitrags- und
Gebührenordnung niedergeschrieben.
IV. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
II. Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.
III. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Juristische Personen können nicht gewählt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
II. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen, möglichst in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
IV. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form
einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Termin der Absendung der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.
V. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.
VI. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
VII. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Mehrheit des Vorstandes den
Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
VIII. Anträge können gestellt werden von
a) den Mitgliedern,
b) dem Vorstand.
IX. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor
der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung
können nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wurde.
X. Die Wahl der Vorstandschaft geschieht per Akklamation. Der Kassenprüfer kann in gleicher
Weise gewählt werden.
XI. Die Auflösung des Vereins (§ 13).
§ 8 Vorstand
I. Der Gesamtvorstand besteht aus
1. Vorstand = Vorsitzender
2. Vorstand = Stellvertreter
3. Vorstand = Schatzmeister
4. Vorstand
5. Vorstand
II. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2., 3. Vorstand. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten.
III. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder einer der Vorstandsmitglieder
es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
IV. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Bereitstellung von Fördermitteln,
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Durchführen von Veranstaltungen, die zu Einnahmen führen,
e) Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf den Country-Dance-Sport.
§ 9 Bewilligung von Fördermitteln
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ausnahmslos durch den Gesamtvorstand.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und das Gremium zur Bewilligung von Fördermitteln ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
I. Die Mitglieder des Vorstandes, sowie zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
II. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend bei der nächsten
Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit zur turnusgemäßen
Neuwahl des Gesamtvorstandes beendet ist.
§ 12 Kassenprüfung
I. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft.
§ 13 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den
anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung
darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
II. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
III. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit
Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins bestimmen.
IV. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, der von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Vermögensbindung gilt
auch bei Aufhebung des Vereins.
Nürnberg, 10.03.1999, Änderungen lt. JHV vom 13.03.2008