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    SATZUNG

    Country-Dance-Club Chattanooga e.V.

     

    § 1   Name, Sitz und Zweck

    I.           Der am 10.03.1999 in Nürnberg gegründete Verein führt den Namen „Country-Dance-Club
                 Chattanooga e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein ist in das Vereins-
                 register von Nürnberg unter VR 3269 eingetragen.

    II.          Ein Anschluss an den BLSV ist nicht Bestandteil der Satzung.

    III.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
                 des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    IV.         Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Country-Dance-Sports.

    V.          Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
                 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
                 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    VI.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
                 durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     

    § 2   Erwerb der Mitgliedschaft

    I.           Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

    II.          Juristische Personen werden als Mitglied aufgenommen.

    III.         Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch
                 zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die
                 Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

    IV.         Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt.

     

    § 3   Verlust der Mitgliedschaft

    I.           Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
                 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

    II.          Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
                 6 Wochen zulässig.

    III.         Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
                  werden
                 a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
                 b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger
                     Mahnung,
                 c) wegen unehrenhafter Handlungen,
                 d) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
                 Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse zuzustellen.
                 Der Ausschluss ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

     

    § 4   Beiträge

    I.           Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der Beitrags- und
                 Gebührenordnung niedergeschrieben.

    II.          Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und in voller Höhe zu entrichten.

    III.         Neben dem Beitrag können weitere Gebühren, wie Aufnahme-, Bearbeitungs- oder
                 Mahngebühren erhoben werden. Die Art und Höhe der Gebühren wird in der Beitrags- und
                 Gebührenordnung niedergeschrieben.

    IV.         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 5   Stimmrecht und Wählbarkeit

    I.           Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

    II.          Juristische Personen sind nicht stimmberechtigt.

    III.         Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
                 Juristische Personen können nicht gewählt werden.

     

    § 6   Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.

     

    § 7   Mitgliederversammlung

    I.           Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

    II.          Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen, möglichst in den ersten drei
                 Monaten des Kalenderjahres.

    III.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit
                 entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
                 a) der Vorstand beschließt,
                 b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

    IV.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form
                 einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Termin der Absendung der Einladung und dem
                 Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.

    V.          Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
                 Diese muss folgende Punkte enthalten:
                 a) Bericht des Vorstandes,
                 b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
                 c) Entlastung des Vorstandes,
                 d) Wahlen soweit diese erforderlich sind,
                 e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
                 f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge.

    VI.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
                 beschlussfähig.

    VII.        Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
                 gefasst. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Mehrheit des Vorstandes den
                 Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
                 erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

    VIII.       Anträge können gestellt werden von
                 a) den Mitgliedern,
                 b) dem Vorstand.

    IX.         Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
                 Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor
                 der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge
                 dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
                 Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
                 Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
                 Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderung
                 können nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
                 beschlossen wurde.

    X.          Die Wahl der Vorstandschaft geschieht per Akklamation. Der Kassenprüfer kann in gleicher
                 Weise gewählt werden.

    XI.         Die Auflösung des Vereins (§ 13).

     

    § 8   Vorstand

    I.           Der Gesamtvorstand besteht aus
                 1. Vorstand = Vorsitzender
                 2. Vorstand = Stellvertreter
                 3. Vorstand = Schatzmeister
                 4. Vorstand
                 5. Vorstand

    II.          Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2., 3. Vorstand. Sie vertreten
                 den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des
                 geschäftsführenden Vorstands vertreten.

    III.         Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet.
                 Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder einer der Vorstandsmitglieder
                 es beantragt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei
                 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied
                 kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

    IV.         Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
                 a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
                 b) Bereitstellung von Fördermitteln,
                 c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
                 d) Durchführen von Veranstaltungen, die zu Einnahmen führen,
                 e) Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf den Country-Dance-Sport.

     

    § 9   Bewilligung von Fördermitteln

    Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt ausnahmslos durch den Gesamtvorstand.

     

    § 10   Protokollierung der Beschlüsse

    Über die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und das Gremium zur Bewilligung von Fördermitteln ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 11   Wahlen

    I.           Die Mitglieder des Vorstandes, sowie zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren
                 gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

    II.          Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist umgehend bei der nächsten
                 Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen, dessen Amtszeit zur turnusgemäßen
                 Neuwahl des Gesamtvorstandes beendet ist.

     

    § 12   Kassenprüfung

    I.           Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
                 Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
                 einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
                 die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft.

     

    § 13   Auflösung des Vereins

    I.           Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von den
                 anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung
                 darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

    II.          Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
                 a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
                 b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

    III.         Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit
                 Dreiviertelmehrheit die Auflösung des Vereins bestimmen.

    IV.         Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
                 einen gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung zur Förderung des Sports, der von der
                 Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Vermögensbindung gilt
                 auch bei Aufhebung des Vereins.

  • Nürnberg, 10.03.1999, Änderungen lt. JHV vom 13.03.2008

     

 

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